Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 102 Dienstzeitversorgung

Stand: 01.01.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

§ 101a § 103