Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 102 Dienstzeitversorgung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 102 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 15.12.2021 – 23 K 3346/19
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 15/17Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum NotfallsanitäterZitiert von 21
- BVerwG, 18.12.2012 – 1 WB 2.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2018 – 1 E 191/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 5 LB 92/16
- OVG NRW, 27.01.2016 – 1 A 2725/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 102 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.