Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 102 Dienstzeitversorgung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
- OVG NRW, 23.05.2014 – 1 A 2043/13Zitiert von 5
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 15/17Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum NotfallsanitäterZitiert von 17
- OVG NRW, 21.05.2024 – 1 A 297/22
- OVG NRW, 27.04.2018 – 1 E 191/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 5 LB 92/16
- OVG NRW, 27.01.2016 – 1 A 2725/15Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 102 SVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/102#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.